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Handwerkliches Kulturerbe erhalten
Mathias Möller
Für 19 Gewerke erstmals bundeseinheitliche Fortbildungsordnung „Geprüfte/-r Restaurator/-in im Handwerk“
02/2020 | Bonn, 09.01.2020

Gemeinsam mit den zuständigen Bundesministerien sowie den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag der Bundesregierung eine neue Fortbildungsordnung entwickelt, mit der dem wachsenden Bewusstsein für das handwerkliche Kulturerbe in Deutschland Rechnung getragen wird. Mit der am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Fortbildungsordnung „Geprüfter Restaurator/Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ werden rund 300 Regelungen der Handwerkskammern abgelöst, die in den 80er-Jahren etabliert worden sind.

Übergreifende Handlungsbereiche der neuen Qualifikation sind die Pflege und Weitergabe des Kulturerbes sowie die Anwendung und Weiterentwicklung von Methoden zu dessen Erhalt, Restaurierung und Konservierung. Bei der Entwicklung entsprechender Konzepte sowie der Umsetzung, Koordinierung und Leitung von Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf gewerkespezifischen Handwerkstechniken, Materialien und Geräten. In diesem Zusammenhang sind auch Maßnahmen der Risiko- und Schadensprävention von Bedeutung. In der Prüfung ist neben einem gewerkespezifischen und einem gewerkeübergreifenden schriftlichen Teil auch eine Projektarbeit durchzuführen.

Die neue Aufstiegsfortbildung im Bereich der handwerklichen Restaurierung erstreckt sich auf das Buchbinder-, Gold- und Silberschmiede-, Graveur-, Holzbildhauer-, Karosserie- und Fahrzeugbauer-, Kraftfahrzeugtechniker-, Maler- und Lackierer-, Maurer- und Betonbauer, Metallbauer-, Metallbildner-, Orgel- und Harmoniumbauer-, Parkettleger-, Raumausstatter-, Steinmetz- und Steinbildhauer-, Stuckateur-, Tischler-, Uhrmacher-, Vergolder- sowie Zimmererhandwerk. Bei Bedarf kann die Verordnung um zusätzliche Handwerksbereiche erweitert werden. Qualifizierte Fachkräfte arbeiten in Handwerks- und Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und privaten Institutionen.

Die Qualifikation setzt eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung und eine mindestens einjährige Berufspraxis in einem der genannten Handwerke voraus. Abweichend davon ist eine Zulassung zur Prüfung auch möglich, wenn die entsprechenden Kompetenzen auf andere Weise nachgewiesen werden können.

Verordnung über die Prüfung von Restauratoren im Handwerk

Weitere Informationen zur neuen Fortbildungsordnung „Geprüfter Restaurator/Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ im Internetangebot des BIBB unter

https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php/profile/advanced_training/00258/2019

Ansprechpartner im BIBB: Markus Bretschneider;




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