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Das EuGH hat gesprochen: Das sind Konsequenzen für die SCHUFA und Kreditnehmer

Im Dezember des letzten Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wichtiges Urteil zur deutschen SCHUFA gesprochen. Demnach darf der Schufa-Score nicht mehr zur alleinigen Bewertung der Bonität herangezogen werden. Was genau ist der Schufa-Score und was bedeutet das Urteil für Kreditnehmer und die SCHUFA?

 
  1. Hintergrund des Urteils und Streitpunkte
  2. Bedeutung und Zusammenhänge - So funktioniert der SCHUFA-Score
  3. Das EuGH-Urteil zum Schufa-Score im Dezember 2023
  4. Welche Konsequenzen hat das Urteil für die SCHUFA?
  5. Zu 1. Der SCHUFA-Score
  6. Zu 2. Die Ausnahmeregelung
  7. Zu 3. Die Speicherung der Daten

Hintergrund des Urteils und Streitpunkte

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte im Dezember 2023 zwei Fragen abschließend zu klären, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH vorgelegt hatte. Der Ausgangspunkt waren zwei Beschwerden von Bürgern und Bürgerinnen an die hessische Datenschutzbehörde.

Zum einen ging es um die Löschung von Insolvenzdaten, die im Insolvenzregister schon gelöscht, aber bei der SCHUFA noch eingetragen waren. Durch die längere als gesetzlich vorgesehene Speicherung bekam die Klagende keinen Kredit.

Bei der zweiten Frage ging es um die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des SCHUFA-Scores. Dieser wird von vielen Unternehmen für die Entscheidung über die Bonität eines Menschen oder Unternehmens herangezogen.

Bei beiden Fragen sah das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit des EuGH als Institution des höheren Rechts, da die Datensammlung und Speicherung unter die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fiele.

Bedeutung und Zusammenhänge - So funktioniert der SCHUFA-Score

Ehe genauer auf das Urteil, dessen Auswirkungen und auf die Frage, was Sie bei Ihren Anfragen bei der Auskunftei SCHUFA beachten müssen, eingegangen werden können, sollten die Zusammenhänge in den Streitfragen klar sein, denn die beiden Fragen sind auch für in der Restaurierung, der Kunst und der Denkmalpflege tätige Personen und Unternehmen von großer Bedeutung. Verschlingen doch die Projekte im Sinne des Denkmalschutzes, aufwendige Restaurierungen oder auch die Eröffnung von Galerien und Ausstellungen hohe Summen an Geld. Dieses Geld kann durch Fördermittel oder Förderprogramme herangeschafft werden, welche aber nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen .In der Regel kann das notwendige Geld nur durch die Aufnahme von Krediten aufgebracht werden. Für deren Bewilligung wiederum holen die Kreditgeber eine SCHUFA-Auskunft ein. Ausschlaggebend ist in vielen Fällen der SCHUFA-Score.

Beim SCHUFA-Score handelt es sich um einen Wert, der die Wahrscheinlichkeit des Nachkommens von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Vertragspartnern abbildet.

Das ist nur ein Beispiel. Es gibt viele weitere Gelegenheiten, wenn man Historisches schützen möchte, bei denen viel Geld in die Hand genommen werden und somit ein Kredit aufgenommen werden muss. Immer wird dabei auf den Score zugegriffen. Dieser wird automatisch aus

  • Branchendaten
  • persönlichen Daten wie der bisherigen Zahlungsmoral und
  • Vergleichsdaten ähnlicher Gruppen und Branchen

erstellt.

Nun ist es so, dass das EuGH prüfen sollte, ob dieser automatisch erstellte Score schon eine automatisierte Entscheidung darstellt. Diese ist nach Artikel 22 der DSGVO nicht zulässig beziehungsweise ermöglicht Menschen und Unternehmen, den negativen Entscheid noch einmal von einem Menschen nachprüfen zu lassen. Zudem muss den Personen, über deren Anträge entschieden werden, stets Einblick in die hinterlegten Daten und die Zusammensetzung des Scores ermöglicht werden.

Das EuGH-Urteil zum Schufa-Score im Dezember 2023

Das EuGH hat beide Sachlagen geprüft und ist am 7. Dezember 2023 zu einer Entscheidung gelangt. In der ersten Frage nach der Rechtmäßigkeit des Scorings der deutschen SCHUFA und der Entscheidung über die Bonität eines Menschen über dieses Hilfsmittel kommt das oberste europäische Gericht zu folgendem Urteil:

  1. Das Scoring der SCHUFA verstößt dann gegen europäisches Recht, wenn diesem eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung zugesprochen wird. In diesem Falle gilt der Score selbst schon als automatisierte Entscheidung.
  2. In der Praxis kann davon abgewichen werden, wenn ein nationales Gesetz eine Ausnahme erlaubt.
  3. Negativdaten wie Insolvenzdaten dürfen von der SCHUFA nicht mehr über die gesetzlichen Fristen gespeichert werden. Die Praxis, von staatlicher Seite schon gelöschte Daten, wie Insolvenzdaten im Insolvenzregister, noch bis zu drei Jahre zu speichern und zur Berechnung des SCHUFA-Scores heranzuziehen, ist rechtswidrig.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die SCHUFA?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes setzt der SCHUFA nun deutlichere Grenzen. Allerdings sind die Auswirkungen des Urteils deutlich geringfügiger als im Vorfeld angenommen. Von einer Abschaffung des Scores und des damit verbundenen Datenaustauschs zwischen Kreditgebern wie Banken, Unternehmen wie Bauunternehmen und der SCHUFA oder gar der erhofften Abschaffung der SCHUFA als Institution sind wir weiterhin weit entfernt. Allerdings stärkt das Urteil die Rechte der Kreditnehmenden und Vertragsschließenden.

Zu 1. Der SCHUFA-Score

Die SCHUFA selbst hatte schon im Vorfeld ihre tragende Rolle als automatisierter Entscheider zurückgewiesen. Man stelle lediglich eine Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. Diese sei zwar automatisch erstellt, aber trotz Prognose nicht selbst eine Entscheidung. Diese träfe der zu Score-Anfragende, also zum Beispiel der Kreditgeber, was bei den meisten anfragenden Unternehmen Standard sei.

Daher läge die Auskunftsverpflichtung über das Zustandekommen der Entscheidung nicht bei der SCHUFA, sondern beim Kreditgeber. Dieser allerdings kann diese Entscheidung für eine Person gar nicht transparent machen, da er sich ja auf einen automatisierten Score beruft, dessen Grundlagen zur Zusammensetzung er nicht kennt.

Nach dem Urteil reagierte nun die SCHUFA damit, dass sie als Auskunftsdatei jederzeit angefragt werden kann, wenn es Zweifel an einer Entscheidung gibt. Damit kommt die SCHUFA dem Recht auf "Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung" laut DSGVO nach. Darüber hinaus ist die SCHUFA auch bereit, erläuternde Daten zur Verfügung zu stellen. Haben Sie also einen abschlägigen Bescheid für eine Finanzierung eines Restaurierungsprojektes oder einer Maßnahme im Denkmalschutz erhalten, dann können sie jederzeit darauf beharren, dass die Entscheidung noch einmal geprüft wird.

Zu 2. Die Ausnahmeregelung

Zu mehr ist die SCHUFA im Moment nicht verpflichtet, da im Deutschen Datenschutzgesetz die oben erwähnte Ausnahmeregelung bei der Erhebung automatisierter Daten zur Bewertung der Bonität laut & 31 ausdrücklich erlaubt ist. Dies diene dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs. Auch die Einstufung, ab wann ein Score eine Entscheidung maßgeblich beeinflusst, liegt nicht in der Verantwortung der SCHUFA, sondern beim Gesetzgeber und den Unternehmen.

Daraus schlussfolgert sich:

  1. Ob die Festlegungen laut § 31 BDSG als Norm für eine Ausnahmeregelung für einen automatisierten Score als Grundlage für Bonitätsentscheidungen genügen, muss nun von der deutschen Gerichtsbarkeit geprüft werden. Dies wird im Rahmen der Novellierungsbemühungen des Datenschutzgesetzes erfolgen.

  2. Die Verpflichtung, eine Kreditentscheidung oder Kaufbewilligung anhand von mehr Faktoren als dem SCHUFA-Score zu treffen, liegt beim Kreditgeber und Verkäufer, nicht beim Auskunftsdienst.

  3. Das Urteil hat Auswirkungen über den SCHUFA-Score hinaus. Dies bezieht sich auf alle KI-Anwendungen, mit denen Unternehmen arbeiten, um Entscheidungen zu treffen.

Zu 3. Die Speicherung der Daten

Die SCHUFA hat sich in Reaktion auf das Urteil zur Datenspeicherung freiwillig dazu verpflichtet, Insolvenzdaten nur noch maximal sechs Monate nach Restschuldbefreiung zu speichern. Damit gleicht sich die SCHUFA den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt an. Nachprüfen kann man dies als Verbraucher und Verbraucherin mit der kostenfreien jährlichen Eigenauskunft bei der SCHUFA, in der alle hinterlegten Daten und Vorgänge auch auf Wunsch zusätzlich erläutert werden müssen.

Allerdings ist noch die Frage zu klären, ob eine solche Speicherung durch die SCHUFA neben den öffentlich zugänglichen Verzeichnissen überhaupt zulässig ist. Im Sinne der nicht zulässigen automatisierten Entscheidung haben Kreditgeber und Verkäufer ja durchaus die Möglichkeit, diese Daten bei öffentlichen Stellen einzuholen, um Faktoren für ihre Entscheidung zu finden. Stützen Sie sich dabei auf den SCHUFA-Score, in den diese Insolvenz- und Negativdaten einfließen, könnte wieder die Maßgeblichkeit des Scores für die Entscheidung im Raum stehen.


Autor/in: SG
Hinweis: Der Artikeltext gibt ausschließlich die Meinung des Autors/der Autorin wieder und spiegelt nicht die Position oder Meinung der Romoe-Redaktion wider. Wir bemühen uns, eine Vielfalt an Meinungen und Perspektiven widerzuspiegeln, aber die Meinungen und Ansichten in den Artikeln müssen nicht zwangsläufig die der Romoe-Redaktion widerspiegeln.

 


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