Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit
Mit einem Urteil vom September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht eine Verpflichtung zur Zeiterfassung angeordnet. Diese Verpflichtung gilt ausnahmslos für alle Arbeitgeber in Deutschland. Somit zählen auch Museen dazu. Es spielt keine Rolle, ob die Mitarbeiter vor Ort im Museum arbeiten oder ob sie im Homeoffice oder an einem anderen Arbeitsort mit der Recherche beauftragt sind. Sie müssen die Zeiterfassung erstellen und auch Mitarbeiter einbeziehen, die im Außendienst arbeiten. Häufig stellt sich die Frage, wie es sich mit der sogenannten Vertrauensarbeitszeit verhält, die auch in Museen üblich ist. Diese ist im Grundsatz nach dem neuen Gesetz nicht mehr möglich. Die Gerichte haben dazu aber noch kein abschließendes Urteil gefällt.
Digitale Zeitmessung ist nicht vorgeschrieben
Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass es nunmehr zwar eine Vorschrift zur Erfassung der Arbeitszeit gibt. Diese Vorschrift betrifft aber nicht die digitale Zeiterfassung. Genau genommen reicht es aus, wenn für jeden Mitarbeiter, der im Museum oder für das dem Museum übergestellte Unternehmen tätig ist, ein Stundenzettel geführt wird. Dieser Mechanismus bedeutet jedoch einen hohen Aufwand, der sich besonders in der manuellen Übertragung der Stunden in die digitalen Abrechnungsprogramme niederschlägt. Aus diesem Grund ist es auch für die Verwaltungsabteilungen kleiner Museen empfehlenswert, die digitale Zeiterfassung zu nutzen.