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Charta von Venedig - Entstehung und Bedeutung

Entstehung, Bedeutung und Aktualität für die heutige Arbeit von Restauratoren

Bei diesem Dokument aus dem Jahr 1964 handelt es sich um den anerkanntesten Text für internationale Richtlinien zur Denkmalpflege. Oft ist vom wichtigsten denkmalpflegerischen Text des gesamten 20. Jahrhunderts die Rede.

 
  1. Was ist die Charta von Venedig?
  2. Warum gibt es die Charta? Geschichtlicher Entstehungskontext
  3. Warum wird diese öfter als andere Chartas zitiert?
  4. Worauf bezieht sich die Charta konkret?
  5. Geltungsbereiche kompakt zusammengefasst
  6. Heutige Bedeutung und Aktualität

Was ist die Charta von Venedig?

Am 31. Mai 1964 wurde die Charta von Venedig auf der Isola di San Giorgio Maggiore in Venedig vom zweiten Internationalen Kongress der Architekten und Denkmalpfleger angenommen. Der Entwurf der "Carta internazionale del restauro" von Piero Gazzolla und Roberto Pane, der als Weiterentwicklung der Charta von Athen von 1931 gedacht war, diente als Grundlage für die Beratungen. Die Charta, auch bekannt als Internationale Charta für die Denkmalpflege und Restaurierung von Denkmälern und historischen Stätten, definiert die Grundsätze und Richtlinien für die Erhaltung, Wiederherstellung und Restaurierung von Kulturerbe-Stätten weltweit.

Die Charta betont die Bedeutung der Erhaltung von Kulturerbe-Stätten als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit und legt die Verantwortung für die Erhaltung auf die Schultern von Fachleuten, wie Architekten, Restauratoren, Archäologen und anderen Experten.

Sie umfasst eine Reihe von Prinzipien, die bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern und historischen Stätten berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören die Wahrung des authentischen Charakters eines Ortes, die Vermeidung von übermäßiger Restaurierung oder Rekonstruktion, die Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und die Vermeidung von Veränderungen, die den historischen Kontext oder die künstlerische Integrität eines Ortes beeinträchtigen können.

Die Charta von Venedig ist ein bedeutendes Dokument für die Denkmalpflege und hat einen großen Einfluss auf die Praxis der Denkmalpflege weltweit. Sie hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für den Wert des kulturellen Erbes zu erhöhen und die Entwicklung von Methoden und Techniken zur Erhaltung von Denkmälern und historischen Stätten zu fördern.

Warum gibt es die Charta? Geschichtlicher Entstehungskontext

Entstanden ist die Idee zur Denkmalpflege mittels Konservierung und Restaurierung vor den damals sehr offensichtlichen Folgen des Zweiten Weltkrieges. In den Nachkriegsjahren wurde immer deutlicher, zu welchem immensen Verlust an Kulturgütern und letztlich auch kultureller Identität es kam. Der notwendige Wiederaufbau in ganz Europa führte zu einem Modernisierungsstreben, von dem auch Kulturgüter erfasst wurden. Historiker sprechen in diesem Kontext von einer Zeitenwende in der europäischen Moderne. Angesichts des Verlustes aus den vergangenen Jahrzehnten wurde mit der Charta von Venedig der Versuch unternommen, die Bemühungen der zurückliegenden 100 Jahre in der Denkmalpflege zu bündeln. Ferner wurde alle Maßnahmen mit Blick auf zeitgemäße und zukünftige Anforderungen neu konzipiert. Die kulturellen Verluste im 20. Jahrhundert haben allen Verantwortlichen vor Augen geführt, dass der Schutz von Kulturgütern einer konsequenten sowie professionellen Pflege bedarf. Die Charta ist in diesem Sinne als praktische Anleitung hierfür zu lesen.

Warum wird diese öfter als andere Chartas zitiert?

Die Charta von Venedig wird heute noch oft zitiert bzw. bei der Denkmalpflege praktisch umgesetzt, da sie im Grunde aktueller denn je ist. Immer noch gibt sie zentrale Standards für die Konservierung und Restaurierung von Kulturgütern vor. Sie darf somit als Grundstein der modernen Denkmalpflege gelten, so wie sie heute von professionellen Restauratoren praktiziert wird.

Worauf bezieht sich die Charta konkret?

Neu im Vergleich zu anderen Chartas war der offen formulierte Denkmalbegriff. Die Charta bezieht sich somit als einzelne Denkmäler ebenso wie auf städtische und so genannte ländliche Ensembles. Auch künstlerische Schöpfungen und Werke, deren kulturelle Bedeutung erst wachsen muss, fallen in den Geltungsbereich. Die Größe der künstlerischen Schöpfung spielt keine Rolle. Industriebauten können in diesem Sinne ihre kulturelle Bedeutung ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Die Charta erstreckt sich ebenfalls auf Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler und Denkmalbereiche. Inhaltlich wird in der Charta im Wesentlichen gefordert, dass Denkmalpflege und damit verbundene bauliche Eingriffe nicht die strukturelle Gestalt ändern dürfen. Sollten Rekonstruktionen erforderlich sein, müssen bauliche Beiträge aus allen relevanten Epochen Berücksichtigung finden. Grundsätzlich sollte dem Text der Charta folgend eine Restaurierung immer eine Maßnahme mit Ausnahmecharakter sein.

Geltungsbereiche kompakt zusammengefasst

Um den Geltungsbereich einschätzen zu können, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Charta um eine Abschlusserklärung eines privaten Kongresses von Fachexperten handelt. Im Gegensatz zur Haager Konvention ist sie nicht Teil des bindenden Völkerrechts. Es handelt sich also nicht um ein verbindliches Gesetz, sondern 'nur' um international anerkannte Richtlinien. Ein Blick auf die Praxis zeigt aber, dass die beschriebenen Grundsätze für die Denkmalpflege/Restaurierung von vielen Fachleuten beachtet werden.

Heutige Bedeutung und Aktualität

Auch wenn das Dokument mittlerweile über 50 Jahre alt und als historisch anzusehen ist, so hat es nichts von seiner Strahl- und Aussagekraft verloren. Viele der beschriebenen Maßnahmen zur Restaurierung werden heute noch umgesetzt oder sie sind in irgendeiner Form Teil des gesetzlich verankerten Denkmalschutzes. Als Klassiker im Bereich der Denkmalpflege darf dieses bedeutende Dokument als Kanon der Grundsätze für die Konservierung und Restaurierung gelten. Legitimation erhält dieses historische Dokument mit ungebrochener Aktualität dadurch, dass es weltweit anerkannt und auch bei der Arbeit von Restauratoren praktiziert wird. Die formulierten Ziele zur Erhaltung von Kulturdenkmälern aus der Charta von Venedig sind in wesentlichen Zügen in die deutsche Gesetzgebung zum Denkmalschutz eingeflossen.

Grundsatzpapiere, Chartas und Konventionen

Bereits Ende des 19. Jahrhunderts gab es Überlegungen, wie die Denkmalpflege und der Kulturgüterschutz international geregelt werden könnten. Der konkrete historische Hintergrund war, dass sich durch die einsetzende Industrialisierung und somit Modernisierung das Städtebild änderte. Durch den strukturellen Wandel gingen viele Denkmäler verloren und auch der Zahn der Zeit nagte sichtbar an vielen historischen Gebäuden.

Übersicht von Konventionen im Bereich Denkmalschutz, Denkmalpflege und Restaurierung.


Charta von Venedig - Deutsch

Die Charta von Venedig stammt aus dem Jahr 1964 und gilt als zentrale und international anerkannte Richtlinie in der Denkmalpflege. Sie legt zentrale Werte und Vorgehensweise bei der Konservierung und Restaurierung von Bauwerken fest. Nachfolgend die Deutsche Übersetzung:

Internationale Charta zur Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles (1964)

II. Internationaler Kongress der Architekten und Techniker in der Denkmalpflege, Venedig 1964, verabschiedet von ICOMOS 1965

Als lebendige Zeugnisse jahrhundertelanger Traditionen der Völker vermitteln die Denkmäler der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewusst wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiterzugeben.

Es ist daher wesentlich, dass die Grundsätze, die für die Konservierung und Restaurierung der Denkmäler maßgebend sein sollen, gemeinsam erarbeitet und auf internationaler Ebene formuliert werden, wobei jedes Land für die Anwendung im Rahmen seiner Kultur und seiner Tradition verantwortlich ist.

Indem sie diesen Grundprinzipien eine erste Form gab, hat die Charta von Athen von 1931 zur Entwicklung einer breiten internationalen Bewegung beigetragen, die insbesondere in nationalen Dokumenten, in den Aktivitäten von ICOM und UNESCO und in der Gründung des “Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung der Kulturgüter“ Gestalt angenommen hat. Wachsendes Bewusstsein und kritische Haltung haben sich immer komplexeren und differenzierteren Problemen zugewandt; so scheint es an der Zeit, die Prinzipien jener Charta zu überprüfen, um sie zu vertiefen und in einem neuen Dokument auf eine breitere Basis zu stellen.

Daher hat der vom 25.–31. Mai 1964 in Venedig versammelte II. Internationale Kongress der Architekten und Techniker der Denkmalpflege den folgenden Text gebilligt:

  1. Definitionen
  2. Zielsetzung
  3. Erhaltung
  4. Restaurierung
  5. Denkmalbereiche
  6. Ausgrabungen
  7. Dokumentation und Publikation
Venedig - Italien

Venedig - Italien

Definitionen

Artikel 1

Der Denkmalbegriff umfasst sowohl das einzelne Denkmal als auch das städtische oder ländliche Ensemble (Denkmal bereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur, einer bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis ablegt. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.

Artikel 2

Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich aller Wissenschaften und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen können.

Zielsetzung

Artikel 3

Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist ebenso die Erhaltung des Kunstwerks wie die Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.

Erhaltung

Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre dauernde Pflege.

Artikel 5

Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen können durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe geplant und bewilligt werden.

Artikel 6

Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens, Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muss sie erhalten werden, und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verändern könnte.

Artikel 7

Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale oder internationale Interessen dies rechtfertigen.

Artikel 8

Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung, die integraler Bestandteil eines Denkmals sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei denn, diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung zu sichern.

Restaurierung

Artikel 9

Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn es aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig ist, etwas wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat, wird sich das ergänzende Werk von der bestehenden Kopie abheben und den Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung gehören vorbereitende und begleitende archäologische, kunst- und geschichtswissenschaftliche Untersuchungen.

Artikel 10

Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen, können zur Sicherung eines Denkmals alle modernen Konservierungs- und Konstruktionstechniken herangezogen werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen und durch praktische Erfahrung erprobt ist.

Artikel 11

Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen respektiert werden: Stileinheit ist kein Restaurierungsziel. Wenn ein Werk verschiedene sich überlagernde Zustände aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur dann gerechtfertigt, wenn das zu Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der aufzudeckende Bestand von hervorragendem historischen ‚ wissenschaftlichen oder ästhetischen Wert ist und wenn sein Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt. Das Urteil über den Wert der zur Diskussion stehenden Zustände und die Entscheidung darüber, was beseitigt werden darf, dürfen nicht allein von dem für das Projekt Verantwortlichen abhängen.

Artikel 12

Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen sich dem Ganzen harmonisch einfügen und vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst und Geschichtsdokument nicht verfälscht.

Artikel 13

Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Teile des Denkmals, seinen überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition und sein Verhältnis zur Umgebung respektieren.

Denkmalbereiche

Artikel 14

Denkmalbereiche müssen Gegenstand besonderer Sorge sein, um ihre Integrität zu bewahren und zu sichern, dass sie saniert und in angemessener Weise präsentiert werden. Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, dass sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.

Ausgrabungen

Artikel 15

Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen und gemäß der UNESCO-Empfehlungen von 1956 durchgeführt werden, welche internationale Grundsätze für archäologische Ausgrabungen formuliert.

Erhaltung und Erschließung der Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen Maßnahmen zum dauernden Schutz der Architekturelemente und Fundstücke sind zu gewährleisten. Außerdem muss alles getan werden, um das Verständnis für das ausgegrabene Denkmal zu erleichtern, ohne dessen Aussagewert zu verfälschen. Jede Rekonstruktionsarbeit soll von vornherein ausgeschlossen sein; nur die Anastylose kann in Betracht gezogen werden, das heißt, das Wiederzusammensetzen vorhandener, jedoch aus dem Zusammenhang gelöster Bestandteile. Neue Integrationselemente müssen erkennbar sein und sollen sich auf das Minimum beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und zur Wiederherstellung des Formzusammenhanges notwendig ist.

Dokumentation und Publikation

Artikel 16

Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen müssen immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer und kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung, Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung wird empfohlen.

Mitglieder der Redaktionskommission für die Internationale Charta über
die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern waren:

  • Piero Gazzola (Italien), Präsident
  • Raymond Lemaire (Belgien), Berichterstatter
  • José Bassegoda Nonell (Spanien)
  • Luis Benavente (Portugal)
  • Djurdje Boscovic (Jugoslawien)
  • Hirsoshi Daifuku (UNESCO)
  • P. L. de Vrieze (Niederlande)
  • Harald Langberg (Dänemark)
  • Mario Matteucci (Italien)
  • Jean Merlet (Frankreich)
  • Carlos Flores Marini (Mexico)
  • Roberto Pane (Italien)
  • S. C. J. Pavel (Tschechoslowakei)
  • Paul Philippot (ICCROM)
  • Victor Pimentel (Peru)
  • Harold Plenderleith (ICCROM)
  • Deoclecio Redig de Campos (Vatikan)
  • Jean Sonnier (Frankreich)
  • François Sorlin (Frankreich)
  • Eustathios Stikas (Griechenland)
  • Gertrud Tripp (Österreich)
  • Jan Zachwatovicz (Polen)
  • Mustafa S. Zbiss (Tunesien)

Deutsche Übersetzung auf der Grundlage des französischen und
englischen Originaltextes und vorhandener deutscher Fassungen durch:

  • Ernst Bacher (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Österreich),
  • Ludwig Deiters (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Deutsche Demokratische Republik),
  • Michael Petzet (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Bundesrepublik Deutschland) und
  • Alfred Wyss (Vizepräsident des ICOMOS Nationalkomitees Schweiz),

Chorin, 14. April 1989.

Quelle: Internationale Grundsätze und Richtlinien der Denkmalpflege, Monumenta I,
herausgegeben von ICOMOS Deutschland, ICOMOS Luxemburg, ICOMOS Österreich, ICOMOS Schweiz




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