Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Restaurator"

Im November 1999 hat Mecklenburg-Vorpommern als erstes Bundesland ein Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Restaurator" verabschiedet:

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Restaurator" (Restauratorgesetz - RG M-V)


Vom 9. November 1999
(GVOBl. M-V S. 582). in Kraft am 18. November 1999
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224 - 6
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berufsaufgaben des Restaurators

Die Tätigkeit des Restaurators besteht in der materiellen Bewahrung von Kulturund
Kunstgütern im öffentlichen, kirchlichen und privaten Besitz durch
Untersuchung, Erfassung, Konservierung, Restaurierung, Wartung, Beratung
und Erforschung und der diesbezüglichen Dokumentation. Die Tätigkeit des
Restaurators besteht in Ausnahmefällen auch in der wissenschaftlich fundierten
Rekonstruktion von Kultur- und Kunstgütern. Der Restaurator betreibt kein
Gewerbe.

§ 2
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Restaurator" darf führen, wer unter dieser
Bezeichnung in die Restauratorenlisten gemäß § 3 eingetragen ist.
(2) Zusätze zur Berufsbezeichnung "Restaurator" zur Kennzeichnung von
Fachgebieten müssen der Eintragung der Restauratorenliste entsprechen.
(3) Andere Wortverbindungen als nach § 2 Abs. 1 und 2 dürfen nicht als
Berufsbezeichnung geführt werden.
(4) Die berufskennzeichnende öffentliche Verwendung des Begriffs
Restaurierung, auch in Wortverbindungen, ist nur Personen gestattet, die den
Titel Restaurator im Sinne dieses Gesetzes führen dürfen. Dies gilt auch
entsprechend für die Verwendung des Begriffes "Konservierung" im Sinne von §
1 Satz 1.
(5) Bei Unzulässigkeiten der Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 2 Abs. 1
und 4 ist die Verwendung entsprechender Übersetzungen dieser
Berufsbezeichnungen gleichermaßen nicht gestattet.
(6) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht
berührt.
(7) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt die Berechtigung aufgrund von
Regelungen nach § *42 der Handwerksordnung, die Bezeichnung "Restaurator
im ...handwerk" zu führen, unberührt.

§ 3
Restauratorenliste, Auskünfte

(1) Die Restauratorenliste führt die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes
Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Über die Eintragung in oder die Löschung aus der Restauratorenliste
entscheidet die Fachkommission.
(3) Bei der Eintragung in die Restauratorenliste müssen die Fachgebiete des
Einzutragenden im Sinne des § 2 Abs. 2 vermerkt werden.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus der
Restauratorenliste über Namen, Berufsabschluss, Anschrift und Fachgebiete.
Diese Angaben dürfen mit schriftlichem Einverständnis des Betroffenen nach
Maßgabe bestehender Datenschutzvorschriften veröffentlicht oder darüber
hinaus verwendet werden.

§ 4
Eintragung als Restaurator

(1) Einem Antrag auf Eintragung in die Restauratorenliste ist stattzugeben, wenn
der Antragsteller die Berufsaufgaben gemäß § 1 wahrnehmen will, eine
Ausbildung als Restaurator mit Hochschulabschluss nachweist und seinen
Hauptwohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Für eine Person, die in einem Fachgebiet qualifiziert ist, für das in der
Bundesrepublik Deutschland noch keine Ausbildungsmöglichkeit mit Hochschulabschluß
besteht, kann die Eintragung in die Restauratorenliste erfolgen, wenn
sie über die Zeit von sieben Jahren eine einschlägige Tätigkeit nachweisen kann
und zwei befürwortende Gutachten von zwei durch die Fachkommission
anerkannte Restauratoren aus demselben oder einem nächst verwandten
Fachgebiet vorliegt.
(3) Die Übergangsvorschriften regelt § 12

§ 5
Versagung der Eintragung

Die Eintragung in die Restauratorenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für den Beruf des
Restaurators erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, oder
wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 6
Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen
1. auf Antrag des Eingetragenen oder
2. bei Ableben des Eingetragenen oder
3. wenn nach Eintragung Versagungsgründe nach § 5 eintreten oder
nachträglich bekannt werden oder sich nachträglich herausstellt, dass die
Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen, oder
4. der Eingetragene die im "Ehrenkodex für Restauratoren" dargestellten
Berufspflichten wiederholt oder grob fahrlässig verletzt hat.

§ 7
Auswärtige Restauratoren

(1) Eine Person, die weder ihren Wohnsitz noch ihre Niederlassung in
Mecklenburg-Vorpommern hat, jedoch nach dem Recht des Staates ihres
Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung befugt ist, eine der in § 2 genannte
Berufsbezeichnung oder Wortverbindung oder eine ähnliche oder vergleichbare
Berufsbezeichnung oder Wortverbindung zu führen, darf diese
Berufsbezeichnung oder Wortverbindung auch in Mecklenburg-Vorpommern
verwenden.
(2) Bestehen in dem Staat des Wohnsitzes oder in dem Staat der Niederlassung
oder im Staat der überwiegenden beruflichen Beschäftigung solcher Person
keine diesem Gesetz entsprechenden oder vergleichbaren Regelungen, so darf
diese Person die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen
bei Ausübung einer Berufstätigkeit nach § 1 in Mecklenburg-Vorpommern nur
führen, wenn er als Restaurator eingetragen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(4) Über die Berechtigung nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag
des Betroffenen die Fachkommission.

§ 8
Fachkommission

(1) Der Fachkommission gehören der Vorsitzende und acht Beisitzer an. Für den
Vorsitzenden werden zwei Vertreter aus der Reihe der Beisitzer bestellt.
Zusätzlich werden zwei Vertreter für die Beisitzer berufen.
(2) Mit der Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder ist die Fachkommission
beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder der Fachkommission müssen seit mindestens zehn Jahren
hauptberuflich als Restauratoren im Sinne des § 1 tätig sein.
(4) Die Mitglieder der Fachkommission werden von der obersten Denkmalschutzbehörde
des Landes Mecklenburg-Vorpommern für jeweils vier Jahre berufen.
Das Vorschlagsrecht obliegt der berufsständischen Vereinigung der
Restauratoren (VDR). Ein Kommissionsmitglied kann auf Antrag der
berufsständischen Vereinigung der Restauratoren (VDR) oder der obersten
Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der
Fachkommission abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, dass das Mitglied der Fachkommission nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.
(5) Die in die Fachkommission berufenen und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes tätigen Restauratoren sind aufgrund ihrer in Absatz 3 definierten
Qualifikation in die Restauratorenliste einzutragen.
(6) Die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern
führt die Rechtsaufsicht über die Fachkommission.

§ 9
Verfahren

(1) Die Fachkommission entscheidet über Eintragung oder Löschung und die
Erteilung von Auskünften gemäß § 3 Abs. 3.
(2) Die Fachkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Sitzungen der Fachkommission sind nicht öffentlich.

§ 10
Berufsordnung

(1) Die in die Restauratorenliste eingetragene Person ist verpflichtet, unter
Achtung ihrer Standesregeln ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen
auszuüben, um dem besonderen Vertrauen gerecht zu werden, das ihr im
Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes entgegengebracht wird.
(2) Als Standesregeln gelten die Forderungen des "Ehrenkodex der deutschen
Restauratorenverbände".

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen
oder Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung unbefugt
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,- DM
geahndet werden.
(3) Ordnungsbehörde ist die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes
Mecklenburg-Vorpommern.

§ 12
Gleichstellungsregelung

(1) Eine Person, die die Eintragungsvoraussetzungen des § 4 nicht erfüllt, wird
auf Antrag, der innerhalb von acht Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu
stellen ist, in die Restauratorenliste eingetragen, wenn sie nachweist, dass sie
sich durch ständig hohe Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der
Restaurierung und Konservierung langjährig ausgezeichnet hat und zwei
befürwortende Gutachten von durch die Fachkommission anerkannten
Restauratoren vorlegt.
(2) Über die Eintragung entscheidet die Fachkommission
a) auf der Grundlage von zwei befürwortenden Gutachten durch zwei von der
Fachkommission anerkannte Restauratoren und dem Nachweis einer
mindestens siebenjährigen Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 oder
b) auf der Grundlage eines Abschlusszeugnisses einer staatlich anerkannten
bayerischen Fachakademie, einem befürwortenden Gutachten von einem
durch die Fachkommission anerkannten Restaurator und dem Nachweis von
mindestens vier zusätzlichen Jahren einschlägiger Berufstätigkeit oder
c) auf der Grundlage eines Abschlusszeugnisses des Ausbildungslehrganges
am Römisch-Germanischen Zentralmuseum Mainz, einem befürwortenden
Gutachten von einem durch die Fachkommission anerkannten Restaurator
und dem Nachweis von mindestens vier zusätzlichen Jahren einschlägiger
Berufstätigkeit.

§ 13
Zusatzbestimmungen

Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt die
oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 14
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 9. November 1999

Der Ministerpräsident Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Dr. Harald Ringstorff Prof. Dr. Peter Kauffold

(Quelle: Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern http://www.kultus-mv.de/)